Mein Madle +

Pflegeheimkosten mit EL decken

Wenn die AHV- oder IV-Rente zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, kommen in der Schweiz die Ergänzungsleistungen (EL) zum Einsatz.

Die Ergänzungsleistungen (EL) sind im Bundesrecht verankert und gehören zur ersten Säule der Sozialversicherungen. EL sind keine Sozialhilfe und kein Darlehen, sondern ein gesetzlicher Anspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Gerade bei einem Eintritt in ein Pflegeheim gewinnen Ergänzungsleistungen an Bedeutung. Die Heimkosten können mehrere tausend CHF pro Monat betragen. Reichen Rente und Vermögen dafür nicht aus, können EL die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ausgleichen.

Wer hat Anspruch auf EL?

Grundvoraussetzung ist, dass eine Person eine AHV- oder IV-Rente bezieht (oder eine gleichgestellte Leistung wie eine Hilflosenentschädigung). Zudem muss der Wohnsitz und der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz liegen. Ausländische Staatsangehörige müssen in der Regel eine Mindestaufenthaltsdauer erfüllen.

Entscheidend ist die wirtschaftliche Situation: Ergänzungsleistungen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen. Dazu zählen insbesondere Renten, weitere Einkünfte sowie Vermögenserträge.

Vermögensgrenzen – konkrete Zahlen

Seit der EL-Reform gelten klare Vermögensobergrenzen. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn das Reinvermögen folgende Schwellen nicht überschreitet:

CHF  100’000 für alleinstehende Personen und CHF  200’000 für Ehepaare.

Selbstbewohntes Wohneigentum wird bei dieser Anspruchsschwelle nicht mitgerechnet.

Zusätzlich gelten Vermögensfreibeträge: CHF  30’000 für Alleinstehende und CHF  50’000 für Ehepaare. Nur das Vermögen, das diese Freibeträge übersteigt, wird in der Berechnung berücksichtigt.

Video Ergänzungsleistungen

Video Ergänzungsleistungen

Vermögensverzicht und Schenkungen

Beim Bezug von Ergänzungsleistungen wird nicht nur das vorhandene Vermögen berücksichtigt, sondern auch ein freiwilliger Vermögensverzicht in den letzten Jahren vor Renten- oder Heimaufentritt. Dazu gehören zum Beispiel Schenkungen an Kinder oder andere Personen. Ziel ist, dass das Vermögen nicht gezielt reduziert wird, um EL zu beziehen. Solche Schenkungen können bei der Berechnung als fiktives Einkommen angerechnet werden und damit die Höhe der EL verringern.

Vermögensverzehr im Pflegeheim: 20 Prozent pro Jahr

Bei einem dauerhaften Aufenthalt im Pflegeheim wird das über dem Freibetrag liegende Vermögen nicht vollständig angerechnet. Stattdessen werden 20 Prozent pro Jahr als sogenanntes fiktives Einkommen berücksichtigt.

Das bedeutet konkret: Beträgt das Vermögen nach Abzug des Freibetrags beispielsweise CHF  70’000, werden davon 20 Prozent, also CHF  14’000 pro Jahr, angerechnet. Das entspricht rund CHF  1’167 pro Monat. Dieser Betrag wird zu den Renten und übrigen Einnahmen hinzugerechnet und reduziert entsprechend die Höhe der Ergänzungsleistungen.

Wichtig ist: Das Vermögen wird nicht direkt eingezogen. Die Anrechnung erfolgt rechnerisch im Rahmen der EL-Berechnung. Faktisch führt dies jedoch dazu, dass ein Teil des Vermögens zur Finanzierung der Heimkosten eingesetzt werden muss.


Müssen EL zurückbezahlt werden?

Grundsätzlich müssen Ergänzungsleistungen nicht zurückbezahlt werden. Sie sind keine Vorschüsse und keine Schulden.

Seit der Reform 2021 gilt jedoch eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass: Nach dem Tod einer Person können bezogene EL aus dem Erbe zurückgefordert werden, sofern der Nachlass CHF  40’000 übersteigt. Die Rückforderung betrifft also nicht die lebende Person, sondern ausschliesslich den verbleibenden Nachlass.

Fazit

Ergänzungsleistungen sichern in der Schweiz den Existenzbedarf von Rentnerinnen und Rentnern sowie von IV-Beziehenden. Bei einem Pflegeheimeintritt können sie einen wesentlichen Teil der Heimkosten übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Entscheidend sind die gesetzlich festgelegten Vermögensgrenzen und die jährliche Anrechnung von 20 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Vermögens.

Für eine verbindliche Beurteilung ist stets eine individuelle Berechnung durch die zuständige kantonale SVA in Binningen erforderlich. Für weitere Informationen und das EL-Anmeldeformular hier klicken.

Gerne helfen wir auch Ihnen weiter: