Wenn die AHV- oder IV-Rente zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, kommen in der Schweiz die Ergänzungsleistungen (EL) zum Einsatz.

Die Ergänzungsleistungen (EL) sind im Bundesrecht verankert und gehören zur ersten Säule der Sozialversicherungen. EL sind keine Sozialhilfe und kein Darlehen, sondern ein gesetzlicher Anspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Gerade bei einem Eintritt in ein Pflegeheim gewinnen Ergänzungsleistungen an Bedeutung. Die Heimkosten können mehrere tausend CHF pro Monat betragen. Reichen Rente und Vermögen dafür nicht aus, können EL die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ausgleichen.
Wer hat Anspruch auf EL?
Grundvoraussetzung ist, dass eine Person eine AHV- oder IV-Rente bezieht (oder eine gleichgestellte Leistung wie eine Hilflosenentschädigung). Zudem muss der Wohnsitz und der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz liegen. Ausländische Staatsangehörige müssen in der Regel eine Mindestaufenthaltsdauer erfüllen.
Entscheidend ist die wirtschaftliche Situation: Ergänzungsleistungen werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen. Dazu zählen insbesondere Renten, weitere Einkünfte sowie Vermögenserträge.
Vermögensgrenzen – konkrete Zahlen
Seit der EL-Reform gelten klare Vermögensobergrenzen. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn das Reinvermögen folgende Schwellen nicht überschreitet:
CHF 100’000 für alleinstehende Personen und CHF 200’000 für Ehepaare.
Selbstbewohntes Wohneigentum wird bei dieser Anspruchsschwelle nicht mitgerechnet.
Zusätzlich gelten Vermögensfreibeträge: CHF 30’000 für Alleinstehende und CHF 50’000 für Ehepaare. Nur das Vermögen, das diese Freibeträge übersteigt, wird in der Berechnung berücksichtigt.
Video Ergänzungsleistungen
Vermögensverzicht und Schenkungen
Beim Bezug von Ergänzungsleistungen wird nicht nur das vorhandene Vermögen berücksichtigt, sondern auch ein freiwilliger Vermögensverzicht in den letzten Jahren vor Renten- oder Heimaufentritt. Dazu gehören zum Beispiel Schenkungen an Kinder oder andere Personen. Ziel ist, dass das Vermögen nicht gezielt reduziert wird, um EL zu beziehen. Solche Schenkungen können bei der Berechnung als fiktives Einkommen angerechnet werden und damit die Höhe der EL verringern.
Vermögensverzehr im Pflegeheim: 20 Prozent pro Jahr
Bei einem dauerhaften Aufenthalt im Pflegeheim wird das über dem Freibetrag liegende Vermögen nicht vollständig angerechnet. Stattdessen werden 20 Prozent pro Jahr als sogenanntes fiktives Einkommen berücksichtigt.
Das bedeutet konkret: Beträgt das Vermögen nach Abzug des Freibetrags beispielsweise CHF 70’000, werden davon 20 Prozent, also CHF 14’000 pro Jahr, angerechnet. Das entspricht rund CHF 1’167 pro Monat. Dieser Betrag wird zu den Renten und übrigen Einnahmen hinzugerechnet und reduziert entsprechend die Höhe der Ergänzungsleistungen.
Wichtig ist: Das Vermögen wird nicht direkt eingezogen. Die Anrechnung erfolgt rechnerisch im Rahmen der EL-Berechnung. Faktisch führt dies jedoch dazu, dass ein Teil des Vermögens zur Finanzierung der Heimkosten eingesetzt werden muss.
Eine alleinstehende Person tritt in ein Pflegeheim ein.
-
Monatliche Heimkosten: CHF 7’000
-
AHV-Rente: CHF 2’000
-
Weitere Rente: CHF 500
Die Person verfügt über ein Vermögen, das nach Abzug des Freibetrags noch CHF 70’000 beträgt. Davon werden 20 Prozent pro Jahr angerechnet, also rund CHF 1’167 pro Monat.
Anrechenbare Einnahmen pro Monat:
CHF 2’000 + CHF 500 + CHF 1’167 = CHF 3’667
Differenz zu den Heimkosten:
CHF 7’000 – CHF 3’667 = CHF 3’333
In diesem vereinfachten Beispiel würden die Ergänzungsleistungen monatlich rund CHF 3’333 betragen.
Müssen EL zurückbezahlt werden?
Grundsätzlich müssen Ergänzungsleistungen nicht zurückbezahlt werden. Sie sind keine Vorschüsse und keine Schulden.
Seit der Reform 2021 gilt jedoch eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass: Nach dem Tod einer Person können bezogene EL aus dem Erbe zurückgefordert werden, sofern der Nachlass CHF 40’000 übersteigt. Die Rückforderung betrifft also nicht die lebende Person, sondern ausschliesslich den verbleibenden Nachlass.
Fazit
Ergänzungsleistungen sichern in der Schweiz den Existenzbedarf von Rentnerinnen und Rentnern sowie von IV-Beziehenden. Bei einem Pflegeheimeintritt können sie einen wesentlichen Teil der Heimkosten übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Entscheidend sind die gesetzlich festgelegten Vermögensgrenzen und die jährliche Anrechnung von 20 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Vermögens.
Für eine verbindliche Beurteilung ist stets eine individuelle Berechnung durch die zuständige kantonale SVA in Binningen erforderlich. Für weitere Informationen und das EL-Anmeldeformular hier klicken.
Gerne helfen wir auch Ihnen weiter: